Verein  für  integrative und antirassistische Projekte  
  Organisation for integrated and antiracialist projects  
Münzgrabenstraße 11, 8010 Graz
0699 / 11338402


Landesgleichbehandlungsgesetz des Landes Steiermark


Das Landesgleichbehandlungsgesetz gilt für:

    •  alle Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde zu Gemeindeverbänden stehen
    •  oder Personen, die sich um ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband bewerben.

Gleichbehandlungsgebot

Es darf niemand im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis diskriminiert werden

    •  bei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses
    •  bei der Festsetzung des Entgelts
    •  bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen
    •  bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung
    •  beim beruflichen Aufstieg
    •  bei sonstigen Arbeitsbedingungen
    •  bei der Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses

Diskriminierungstatbestände

    •  Geschlecht
    •  Rasse oder ethnische Herkunft
    •  Religion oder Weltanschauung
    •  Behinderung
    •  Alter
    •  Sexuelle Orientierung

Unmittelbare Diskriminierung

Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

Mittelbare Diskriminierung

Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.

Ansprüche – Fristen

    •  Begründung eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses – 6 Monate
    •  Festsetzung des Entgelts – 3 Jahre
    •  Beruflicher Aufstieg – 6 Monate
    •  Sexuelle Belästigung, Mobbing – 3 Jahre
    •  Gewährung freiwilliger Sozialleistungen – 6 Monate
    •  Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung – 6 Monate
    •  Arbeitsbedingungen – 6 Monate
    •  Kündigung oder Entlassung – 14 Tage

Frauenförderungsgebot

Die Landesregierung und die Gemeinden haben auf eine Beseitigung einer bestehenden Unterpräsentation von Frauen sowie einer bestehenden Benachteiligung von Frauen hinzuwirken.

Beweislastumkehr

Wenn vor einem Gericht ein Anspruch wegen einer Diskriminierung geltend gemacht wird, muss die betroffenen Person Tatsachen glaubhaft machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen. Es obliegt jedoch dem Dienstgeber zu beweisen, dass keine Diskriminierung vorliegt.

Aufgaben der Gleichbehandlungsbeauftragten

    •  Beratung und Unterstützung der Betroffenen
    •  Beschäftigung mit Fragen, die Gleichbehandlung betreffen
    •  Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen der Bediensteten entgegennehmen und beantworten
    •  bei Verdacht einer Diskriminierung Disziplinaranzeige erstatten
    •  Antragstellung bei der Gleichbehandlungskommission auf Gutachtenerstellung
    •  Begutachtung von Gesetzen und Verordnungen
    •  Berichtspflicht

Aufgaben der Gleichbehandlungskommission

    •  Erstellen von Gutachten bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes und Frauenförderungsgebotes
    •  Begutachtung von Gesetzen und Verordnungen in Angelegenheiten die Gleichbehandlung und Frauenförderung betreffen.